Er versprach, die Strecke vorsichtig zu befahren. Der so aufgeklärte Beschwerdeführer willigte daher in das Risiko, welchem er sich mit der Abfahrt nach Lauterbrunnen mit einem Fahrrad mit Rahmengrösse 19 Zoll und Rädergrösse 29 Zoll stellte, ein. Aus strafrechtlicher Sicht ist deswegen keine Drittperson für seinen Unfall verantwortlich. 5.4 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ist im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt.