Unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von Anfang an keine Chance gehabt, die Fahrt unfallfrei zu überstehen. Die Beschuldigte 2 liess sich anhand einer Probefahrt davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer fähig war, Fahrrad zu fahren. Sie hat ihn darüber aufgeklärt, dass das grösste vorhandene Bike nicht ganz passend war. Sie schlug ihm vor, im Tal ein passenderes Fahrrad zu mieten.