9 gründet dar. Weder unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Bestimmungen noch mit Blick auf die allgemeinen Verhaltensregeln oder den Gefahrensatz ergeben sich aus den Handlungen der Beschuldigten 2 strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzungen. Die Tatbestandselemente der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit sind hier nicht erfüllt. Unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von Anfang an keine Chance gehabt, die Fahrt unfallfrei zu überstehen.