Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten, da diese Divergenzen am rechtserheblichen Sachverhalt nichts ändern. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft richtigerweise auf die Einholung des beantragten Gutachtens – dessen Gegenstand eine rechtliche Würdigung hätte sein sollen – verzichtete, da eine solche einer gutachterlichen Beurteilung überhaupt nicht zugänglich ist. 5.3 Sowohl der Regionale Staatsanwalt als auch die Generalstaatsanwaltschaft legen die Sach- und Rechtlage in ihren Schriften einlässlich sowie rechtlich sorgfältig be-