Es hob ihn über die Lenkstange und er prallte mit dem Kopf in das mit Steinen besetzte Bort am Strassenrand, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als er in der Replik bestreitet, dass die Staatsanwaltschaft an den Ausführungen von K.________ nicht gezweifelt habe. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ein gänzlich ungeeignetes Fahrrad vermietet wurde, bestehen tatsächlich verschiedene Auffassungen. Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten, da diese Divergenzen am rechtserheblichen Sachverhalt nichts ändern.