Im Sportgeschäft war kein Fahrrad vorhanden, welches für die Grösse des Beschwerdeführers ideal gewesen wäre, was zwischen der Beschuldigten 2, dem Beschwerdeführer und den anderen Beteiligten thematisiert worden war. Die Beschuldigte 2 liess die Mieter eine kurze Probefahrt machen und stellte zumindest die Sattelhöhe ein. Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er in Lauterbrunnen ein grösseres Fahrrad mieten könne und empfahl ihm dieses Vorgehen. Zudem wusste sie, welche Strecke der Beschwerdeführer und dessen Freunde zu fahren planten.