5. 5.1 Vorab ist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu verweisen (vorne E. 3.3), denen sich die Beschwerdekammer im Wesentlichen anschliesst. Der Sachverhalt ist, soweit rechtserheblich, unbestritten: Der Beschwerdeführer – welcher Fahrrad fahren konnte, aber wenig bis keine Erfahrung im Mountainbiking hatte – mietete gemeinsam mit zwei Freunden in Mürren bei der Beschuldigten 2 ein Mountainbike. Im Sportgeschäft war kein Fahrrad vorhanden, welches für die Grösse des Beschwerdeführers ideal gewesen wäre, was zwischen der Beschuldigten 2, dem Beschwerdeführer und den anderen Beteiligten thematisiert worden war.