8 vorschriften, unvermeidbar sind. Nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter ist verboten, sondern nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten (vgl. NIGG- LI/MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 98 zu Art. 12 StGB).