12 Abs. 3 StGB). Das höchstzulässige Risiko wird anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es geht darum zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (vgl. DONATSCH, in: Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N. 15 ff. zu Art. 12 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 12 StGB). Ein Schuldspruch setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.