Sie habe auch erfasst, dass das Bike viel zu klein gewesen sei. Im Weiteren habe der Beschuldigten 2 klar sein müssen, dass es sich beim gemieteten Fahrrad nicht um ein Downhill-Bike gehandelt habe. Der Unfall sei mit der Übergabe «vorprogrammiert» gewesen. Der Unfall sei nicht auf fahrerisches Fehlverhalten zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe keine Chance gehabt, die Fahrt unfallfrei zu überstehen. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft die sich aufdrängenden Beweise abzunehmen, nämlich die Einholung eines Gutachtens und allenfalls die Vornahme eines Augenscheins.