Mit ihren Schlussfolgerungen setze sich die Generalstaatsanwaltschaft in Widerspruch zu den Feststellungen von K.________. Auch könne von einem «aufgeklärten Beschwerdeführer», wie es die Generalstaatsanwaltschaft nenne, keine Rede sein. Es dränge sich ein Gutachten zur Frage auf, ob die Beschuldigte 2 das Bike habe vermieten dürfen. Der Gutachter müsse die Strecke besichtigen und Stellung zu den Berichten von K.________ nehmen. Die Beschuldigte 2 habe sorgfaltspflichtwidrig gehandelt. Ihr sei die Strecke bekannt gewesen. Sie habe auch erfasst, dass das Bike viel zu klein gewesen sei.