6 seinem E-Mail vom 29. Juni 2016 seien allerdings eindeutig. Im zweiten Bericht vom 29. Juni 2016 komme K.________ überdies zum Schluss, dass es sich beim Mountainbike Typ ‹Specialized Rock-hopper Expert› nicht um ein Downhill-Bike handle. Dieses sei für die Abfahrt ungeeignet gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe in der Einstellungsverfügung an den Aussagen von K.________ also durchaus gezweifelt. Mit ihren Schlussfolgerungen setze sich die Generalstaatsanwaltschaft in Widerspruch zu den Feststellungen von K.________.