In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Formulierung der Generalstaatsanwaltschaft «Vorliegend zweifelt die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an den Aussagen von Herrn K.________», dass diese sich auf den Standpunkt stelle, dass es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht notwendig sei, ein Gutachten bezüglich der Frage einzuholen, ob es habe verantwortet werden können, das Mountainbike für eine Fahrt von Mürren nach Lauterbrunnen zu vermieten. Die Aussagen von K.________ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 und in