Ausserdem sei G.________ bereits eine Kurve zuvor zu Fall gekommen. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausgerutscht sei, nachdem er offenbar vor, beziehungsweise in einer Kurve infolge der Geschwindigkeit sowohl Vorder- wie auch Hinterbremse gleichzeitig betätigt habe. Es lasse sich damit nicht nachweisen, dass die Grösse des Fahrrads kausal für den Unfall gewesen sei. 3.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Formulierung der Generalstaatsanwaltschaft «Vorliegend zweifelt die Staatsanwaltschaft jedoch nicht an den Aussagen von Herrn K.__