Zudem habe der Staatsanwalt zutreffend festgehalten, dass durch das Vermieten des zu kleinen Fahrrades keine erheblich grössere Gefahr geschaffen worden sei, als das Mountainbiking an sich schaffe. Ferner fehle es wohl auch an der Erfolgsrelevanz: Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe auch der Untergrund beziehungsweise die Wegbeschaffenheit eine Rolle gespielt. F.________ habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Kurve abgebremst, da die Geschwindigkeit zu hoch gewesen sei. Beim Abbremsen sei der Beschwerdeführer zu Fall gekommen. Auch die Unerfahrenheit habe eine Rolle gespielt. Ausserdem sei G._____