Ihm seien folglich alle notwendigen Informationen vorgelegen, um die Risiken abschätzen zu können. Insofern sei davon auszugehen, dass der aufgeklärte Beschwerdeführer in das Risiko, welchem er sich mit der Abfahrt gestellt habe, eingewilligt habe. Die Beschuldigte 2 habe unter diesen Umständen das Fahrrad vermieten dürfen. Zudem habe der Staatsanwalt zutreffend festgehalten, dass durch das Vermieten des zu kleinen Fahrrades keine erheblich grössere Gefahr geschaffen worden sei, als das Mountainbiking an sich schaffe.