Ebenso seien seine Ausführungen, dass betreffend die allgemeinen Verhaltensregeln und den allgemeinen Gefahrensatz keine Sorgfaltspflichtverletzungen erkennbar seien, nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte 2 habe sich anhand einer Probefahrt davon überzeugen lassen, dass der Beschwerdeführer fähig gewesen sei, Fahrrad zu fahren und sie habe den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass das grösste vorhandene Fahrrad für ihn nicht ganz passend sei. Die Beschuldigte 2 habe vorgeschlagen, mit der Bahn in Lauterbrunnen ein passenderes Fahrrad zu holen. Die Zeugenaussagen von M.___