Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte 2 habe durch den Abschluss des Mietvertrags eklatante Sorgfaltspflichten verletzt. Der Staatsanwalt sei indes zutreffend zum Schluss gekommen, dass kein Mangel im Sinne des Mietrechts vorliege und der Beschuldigten 2 unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Bestimmungen keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Ebenso seien seine Ausführungen, dass betreffend die allgemeinen Verhaltensregeln und den allgemeinen Gefahrensatz keine Sorgfaltspflichtverletzungen erkennbar seien, nicht zu beanstanden.