Der Beschwerdeführer mache geltend, für die Abfahrt sei ein Downhill-Bike notwendig gewesen. In den Akten lasse sich für diese These kein Anhaltspunkt finden. F.________ habe ausgesagt, dass der gewählte Weg nicht allzu schwierig gewesen sei und auch eine Person mit wenig oder keiner Erfahrung diesen hätte absolvieren können. Dies werde von der Beschuldigten 2 bestätigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie ausgesagt, dass das an den Privatkläger ver-