Vorliegend zweifle die Staatsanwaltschaft nicht an den Aussagen von K.________. Das dem Beschwerdeführer ausgeliehene Mountainbike sei unbestritten zu klein gewesen respektive die Rahmengrösse von 19 Zoll sei nicht auf seine Körpergrösse von über zwei Metern abgestimmt gewesen. Es sei aber ebenfalls unbestritten, dass die Beschuldigte 2 bei der Anmietung des Fahrrades auf die Thematik aufmerksam gemacht habe, der Beschwerdeführer sich jedoch entgegen den Ratschlägen entschieden habe, das Mountainbike zu mieten und nach Lauterbrunnen zu fahren.