Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft sei ein solches Gutachten entbehrlich. Grundsätzlich hätten Parteigutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt worden sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts würden Privatgutachten bloss Bestandteil der Parteivorbingen bilden. Die Qualität von Beweismitteln komme ihnen nicht zu. Vorliegend zweifle die Staatsanwaltschaft nicht an den Aussagen von K.________.