Die Frage, ob dies verantwortet werden könne, bilde Gegenstand der (späteren anfechtbaren) rechtlichen Würdigung, betreffe also eine Rechtsfrage, welche einer gutachterlichen Beurteilung nicht zugänglich sei. Die Einholung eines Gutachtens erweise sich überdies als für die objektive Wahrheitsfindung unbedeutend, da die konkreten Umstände des Unfalls in Bezug auf die physikalischen Einwirkungen weder im jetzigen Zeitpunkt noch im Zeitpunkt des Eingangs des Beweisantrags eruiert werden könnten. Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft sei ein solches Gutachten entbehrlich.