sehr wohl zu den Akten genommen und in die Einstellungsverfügung einfliessen lassen. Den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens habe er mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 abgewiesen. Zur Begründung habe er festgehalten, es sei sachverhaltlich nachgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einem zu kleinen Mountainbike ausgerüstet worden sei. Die Frage, ob dies verantwortet werden könne, bilde Gegenstand der (späteren anfechtbaren) rechtlichen Würdigung, betreffe also eine Rechtsfrage, welche einer gutachterlichen Beurteilung nicht zugänglich sei.