4 Kurve gebremst habe. Dass er ausrutschte, sei nicht auf ein zu kleines Bike zurückzuführen, sondern auf ein fahrerisches Fehlverhalten. 3.3 In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus was folgt: Es würden zwei zentrale Fragen verbleiben. Erstens die Frage des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung und zweitens die Frage der Relevanz einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung. Der Regionale Staatsanwalt habe die Berichte von K.________ sehr wohl zu den Akten genommen und in die Einstellungsverfügung einfliessen lassen.