Dass es zu einem derart schweren Unfall habe kommen können, sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Die Abgabe des Mountainbikes habe sich im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Andernfalls dürfe überhaupt kein Mountainbike vermietet werden, da theoretisch jeder Unfall vermieden werden könne, wenn kein Mountainbike abgegeben werde. Das Kriterium der Vermeidbarkeit sei deshalb hier mit der Frage des erlaubten Risikos zu beurteilen; die entsprechenden Leitplanken habe die Beschuldigte 2 nicht verlassen. Ferner werde bestritten, dass das zu kleine Mountainbike unfallkausal gewesen sei.