Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Abfahrt verantwortbar sei. Der Beschwerdeführer habe im Wissen darum, dass das Mountainbike für ihn zu klein gewesen sei, auf der Abfahrt beharrt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei ein gebrauchstaugliches Mountainbike übergeben worden. Die Beschwerdegegnerin treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Sie habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er ein grösseres Bike benötige. Sie habe ihn eine Probefahrt absolvieren lassen und habe den Sattel eingestellt. Sie habe auch die wichtigsten Teile des Bikes erklärt. Dass es zu einem derart schweren Unfall habe kommen können, sei für sie nicht voraussehbar gewesen.