Hätten die Parteien keine oder keine abschliessende Vereinbarung getroffen, sei der übliche Gebrauch massgebend. Hier sei das unbestrittenermassen zu kleine Mountainbike für eine als leicht einzustufende Abfahrt von Mürren nach Lauterbrunnen bestimmt gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass vorsichtig gefahren werde. Das Fahrrad sei in einem guten Zustand gewesen und habe namentlich über gute Bremsen verfügt. Das Gegenteil werde zu Recht nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer sei die zu kleine Rahmengrösse bekannt gewesen und er habe eine Probefahrt ausgeführt. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Abfahrt verantwortbar sei.