Schriftliche Normen und Richtlinien für die Vermietung von Mountainbikes würden keine existieren. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Pflichten des Vermieters seien in Art. 256 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) definiert. Demnach müsse die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben werden. Der vorausgesetzte Gebrauch sei vorab derjenige, den die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bestimmt hätten. Hätten die Parteien keine oder keine abschliessende Vereinbarung getroffen, sei der übliche Gebrauch massgebend.