3.2 Die Beschuldigte 2 bringt Folgendes vor: Zur Begründung berufe sich der Beschwerdeführer auf ein von ihm eingeholtes Parteigutachten. Es äussere sich zur Frage, ob die Beschuldigte 2 das Fahrrad hätte abgeben dürfen. Die Frage, ob das Fahrrad hätte abgegeben werden dürfen respektive ob dies verantwortet werden könne, betreffe indes eine Rechtsfrage, welche einer gutachterlichen Beurteilung nicht zugänglich sei. Das Parteigutachten, welches ausschliesslich Parteistandpunkte darstelle und dem lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukomme, weise keinerlei Erkenntniswert auf.