Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sei prekär. Er verfüge für diese Streitsache zwar über eine Rechtsschutzversicherung. Unklar sei jedoch, ob die versicherte Summe bereits erreicht sei. Daher beantrage er vorsorglich die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten. Er werde das Formular des Obergerichts betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf erste Aufforderung hin einreichen und bei Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung das Gesuch zurückziehen. 3.2 Die Beschuldigte 2 bringt Folgendes vor: