Dies habe die Beschuldigte 2 gewusst. Es werde ihr auch bekannt gewesen sein, dass es in Holland keine Berge gebe und Velofahrer in Holland keine Möglichkeit hätten, bergauf beziehungsweise bergab zu fahren. Die Beschuldigte 2 hätte unter gar keinen Umständen dem Beschwerdeführer das gemietete Fahrrad überlassen dürfen. Sie hätte keinen Mietvertrag abschliessen dürfen und den Beschwerdeführer zurück nach Lauterbrunnen schicken müssen, damit er dort allenfalls ein geeignetes Fahrrad mietet. Die Beschuldigte 2 habe eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung begangen.