Der Beschwerdeführer rüge daher eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, mittels Gutachten zu ermitteln, ob es verantwortet werden könne, das Mountainbike für eine Fahrt von Mürren nach Lauterbrunnen zu vermieten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Probefahrt seien unhaltbar. Bei der Probefahrt habe es sich um eine sehr kurze Fahrt auf ebenem Gelände gehandelt. Der Beschwerdeführer wohne in Holland. Dies habe die Beschuldigte 2 gewusst.