_ halte fest, dass ein Downhill-Bike abfahrtsorientiert sei und Fahrfehler allenfalls verzeihe. Bezüglich des gemieteten Mountainbikes teile K.________ mit, dass dieses eher für Touren im leichten Gelände konzipiert sei. Es sei für eine Abfahrt von Mürren nach Lauterbrunnen völlig ungeeignet. Die Staatsanwaltschaft habe die Feststellungen von K.________ in seinem Expertenbericht vom 22. Oktober 2014 nicht berücksichtigt und sei dem wiederholt gestellten Beweisantrag betreffend ein Gutachten zum vermieteten Fahrrad nicht gefolgt. Der Beschwerdeführer rüge daher eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts.