1.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 beantragte die Beschuldigte 2 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016. In seiner Replik vom 25. August 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.