3. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Verfügung vom 23. Juni 2016 der Staatskasse des Kantons Bern aufzuerlegen. Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.