Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7, ist die Entschädigung an den Beschuldigten aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird nach Eingang der Kostennote festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.