Mithin erübrigt es sich, sich näher mit der Frage nach der wiederholten Ausführung von Tätlichkeiten sowie der Problematik der Strafantragsfrist zu beschäftigen. 7.3 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘200.00.