Sicher aber vermögen sie erstens weder den Tatbestand der einfachen Körperverletzung noch gar der Gefährdung des Lebens zu erfüllen, und erfolgten sie zweitens jeweils klar im Zuge einer Notwehr- und Angstsituation. Da es somit an einem Tatverdacht fehlt, braucht darüber kein Strafgericht zu urteilen. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist vorliegend nach den praktischen Erfahrungen in hohem Masse unwahrscheinlich. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde nicht verletzt. Mithin erübrigt es sich, sich näher mit der Frage nach der wiederholten Ausführung von Tätlichkeiten sowie der Problematik der Strafantragsfrist zu beschäftigen.