Offenbar hat er zwar – wie er selber vorbringt, um sie einen Moment lang aus dem Konzept zu bringen, sodass er, was mehrfach vorkam, aus der gemeinsamen Wohnung flüchten konnte – der Beschwerdeführerin mitunter eine schwache Ohrfeige verpasst oder ihr mit den Fingern an die Stirn geschlagen. Ob diesen Handlungen objektiv überhaupt Strafrechtsrelevanz zukommen kann, erscheint bereits fraglich. Sicher aber vermögen sie erstens weder den Tatbestand der einfachen Körperverletzung noch gar der Gefährdung des Lebens zu erfüllen, und erfolgten sie zweitens jeweils klar im Zuge einer Notwehr- und Angstsituation.