Auch so bezeugt sie nämlich bloss sowohl die Hin- als auch die Zufälligkeit ihrer Anschuldigungen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte, indem er sich vereinzelt (in milder Form) gegen mutmassliche tätliche Angriffe der Beschwerdeführerin gewehrt hat, hätte strafbar machen sollen. Offenbar hat er zwar – wie er selber vorbringt, um sie einen Moment lang aus dem Konzept zu bringen, sodass er, was mehrfach vorkam, aus der gemeinsamen Wohnung flüchten konnte – der Beschwerdeführerin mitunter eine schwache Ohrfeige verpasst oder ihr mit den Fingern an die Stirn geschlagen.