Zu diesem Zeitpunkt war – nach der Argumentation der Beschwerdeführerin – die vorgebrachte Angst ja anscheinend nicht mehr vorhanden. Jedenfalls zeigt diese Begebenheit supplementär auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin wenig überzeugend und unglaubhaft sind. Dasselbe gilt sogar für ihr Argument, der Beschuldigte gebe Vorkommnisse an, welche selbst sie nicht genannt habe: Auch so bezeugt sie nämlich bloss sowohl die Hin- als auch die Zufälligkeit ihrer Anschuldigungen.