6 so vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese Behauptung belegt vielmehr den Umstand, dass die Beschwerdeführerin wenn schon gleichzeitig mit der Anzeige wegen angeblicher Pornographie eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt hätte einreichen können respektive logischerweise müssen. Zu diesem Zeitpunkt war – nach der Argumentation der Beschwerdeführerin – die vorgebrachte Angst ja anscheinend nicht mehr vorhanden.