Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten, und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO). 7.2 Die verfügte Verfahrenseinstellung ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und sorgfältigen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 5 und 6). Ergänzend ist auszuführen was folgt.