Demnach ist das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.).