7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore». Demnach ist das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für beziehungsweise gegen eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten.