6. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus was folgt: Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb all diese Vorwürfe derart spät im Verfahren aufgekommen seien, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe Angst gehabt. Dies sei nicht glaubhaft. Rund ein halbes Jahr vor dieser Aussage sei es für die Beschwerdeführerin anscheinend (noch) kein Problem gewesen, den Beschuldigten wegen Verdachts auf verbotene Pornografie anzuzeigen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und der erkennbar fehlenden Realkennzeichen (karge Schilderungen; fehlende