d StPO hätte erfolgen können. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen keine wiederholte Begehung gegeben sei, welche von Amtes wegen zu verfolgen wäre. Bei drei vollendeten Ereignissen und einem versuchten Vorfall, verteilt über ein Jahr, könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens zur Methode gemacht habe.