Indes habe sich die Frage wegen wiederholter Tätlichkeiten im Hinblick auf das Vorliegen eines gültigen Strafantrages gestellt. Die Prüfung einer Prozessvoraussetzung sei sehr wohl Aufgabe der Staatsanwaltschaft (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Der Staatsanwalt habe das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil sich der Tatverdacht nicht erhärtet habe. Es könne daher offenbleiben, ob die Verfahrenseinstellung auch wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO hätte erfolgen können.