Schliesslich mache die Beschwerdeführerin geltend, soweit die Staatsanwaltschaft in Frage stelle, ob es sich bei zwei bis drei Tätlichkeiten innert eines Jahres um «wiederholte Tätlichkeiten» handle, in Erinnerung zu rufen sei, dass nicht die Staatanwaltschaft dazu berufen sei, zweifelhafte Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Gerichte; gemäss Lehre sei bei zahlreichen Ohrfeigen und Fusstritten innerhalb von drei Jahren von wiederholten Tätlichkeiten auszugehen. Indes habe sich die Frage wegen wiederholter Tätlichkeiten im Hinblick auf das Vorliegen eines gültigen Strafantrages gestellt.