Allerdings verkenne sie, dass sich diese Aussage auf den Nachweis von einfachen Körperverletzungen oder der Gefährdung des Lebens beziehe und nicht bezüglich Tätlichkeiten gemacht worden sei. Schliesslich mache die Beschwerdeführerin geltend, soweit die Staatsanwaltschaft in Frage stelle, ob es sich bei zwei bis drei Tätlichkeiten innert eines Jahres um «wiederholte Tätlichkeiten» handle, in Erinnerung zu rufen sei, dass nicht die Staatanwaltschaft dazu berufen sei, zweifelhafte Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Gerichte;